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- Anfrage 23.11.2012 Gewerbesteuer Drucken
Gewerbest-kl
 
„Nach § 12 Nr. 8 AO in Verbindung 
mit R 2.9 GewStrR gelten als Betriebsstätte
auch Bauausführungen oder Montagen.
Das gilt auch dann, wenn es sich nicht
um feste Baustellen handelt, sondern
diese fortschreiten (z.B. im Straßenbau)
oder schwimmen.



Weitere Voraussetzung ist, dass die Dauer der einzelnen Bauausführungen oder
mehrerer ohne Unterbrechung aufeinanderfolgender Bauausführungen oder
Montagen sechs Monate überstiegen hat.
Bestehen mehrere Bauausführungen oder Montagen zeitlich nebeneinander,
reicht es für die Annahmen einer Betriebsstätte für alle Bauausführungen
oder Montagen aus, wenn nur eine davon länger als sechs Monate besteht.
Die Sechsmonatsfrist braucht nicht innerhalb eines Erhebungszeitraums
erfüllt zu sein.
Für die steuerliche Zusammenfassung mehrerer Bauausführungen kommt es
nicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an,
ob die einzelnen Bauausführungen in einer Gemeinde ohne zeitliche
Unterbrechung aufeinanderfolgen.
Werden bei einen Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, so wird
die Zeit der Unterbrechung nicht in die Sechsmonatsfrist einbezogen.
Zu den Bauausführungen gehört nicht nur die Errichtung, sondern auch
der Abbruch von Baulichkeiten.
Stätten der Erkundung von Bodenschätzen, z.B. Versuchsbohrungen, sind
als Betriebsstätten anzusehen, wenn die Voraussetzungen
des § 12 Nr: 8 AO erfüllt sind“

1. Welche organisatorischen Vorkehrungen hat der Magistrat getroffen,
solche Fremdfirmen zu erfassen?

2. In welcher Höhe hat die Stadt Gewerbesteuereinnahmen in 2011 und
2012 von o.g. Unternehmen erhalten?