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- Antrag zur Tagesordnung - Dringlichkeit der DS 214
akten

Die Fraktion von ZmB möchte die DS 214 „Bestellung des Abschlussprüfers“ auf die Tagesordnung der StVV vom 31.03.2014 behandelt wissen.

 Antrag:

Daher beantragt die ZmB-Fraktion die Aufnahme in die TO.

Begründung:

Es gibt keinen Grund die Bestellung des Prüfers um 2 Monate zu verzögern, da es jetzt schon laut HGB zu spät ist.

HGB § 318 Abs 1 Satz 3 " Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt."

Anmerkung: soll - heiß lt. IDW (Institut für Wirtschaftsprüfer) muss, denn der Prüfer hat zum Stichtag bestimmte Beobachtungen durchzuführen und auch das 
IKS ( Interne Kontrollsystem) zu prüfen.

Die Dringlichkeit wurde einvernehmlich akzeptiert und der Vorlage des Magistrats zugestimmt.