- Antrag zur Tagesordnung - Dringlichkeit der DS 214 |
HGB § 318 Abs 1 Satz 3 " Der Abschlussprüfer soll jeweils vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt." Anmerkung: soll - heiß lt. IDW (Institut für Wirtschaftsprüfer) muss, denn der Prüfer hat zum Stichtag bestimmte Beobachtungen durchzuführen und auch das Die Dringlichkeit wurde einvernehmlich akzeptiert und der Vorlage des Magistrats zugestimmt.
|